Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins:


Der Verein führt den Namen: MontagsChor Lehen.
Er hat den Sitz in Freiburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „MontagsChor Lehen e.V.“


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, in dem Proben durchgeführt werden und Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen für die Öffentlichkeit veranstaltet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 Mitglieder


Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied (aktiv) kann jede Frau sein, die Freude am Gesang hat. Förderndes (passiv) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen, der darüber entscheidet. 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet: 
a) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Kündigungsquartals bezahlt werden muss. 
b) durch Tod. Stirbt ein Mitglied, erlischt die Mitgliedschaft. 
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dieser Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen gegen den Beschluss Einspruch erheben. Auch steht dem Mitglied gegen den Beschluss die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

Bei Beitragsverzug eines aktiven Mitglieds erfolgt nach einem halben Jahr eine mündliche Erinnerung der Kassiererin. Bei passiven Mitgliedern erfolgt bei Beitragsverzug nach 2 Jahren der Ausschluss des Mitglieds.


§ 5 Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. 


§ 6 Verwendung der Finanzmittel


Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegeben Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und bei Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Wahl der ersten Vorsitzenden ist immer geheim. Die anderen Mitgliederrinnen des Vorstandes können geheim oder durch Akklamation gewählt werden. Bei überzähligen Vorschlägen muss geheim abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
g) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters für das kommende Jahr;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.


§ 9 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, der ersten Vorsitzenden und der zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat zusammen mit dem verbleibenden Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

Der Beirat


(1) Der Verein hat einen Beirat. Dessen Aufgabe ist die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins.
(2) Dem Beirat gehören zwei bis zu sechs von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Wahl gewählte Mitglieder an; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
(3) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Vorstand und dem Beirat erlassen wird.


§ 11 Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 12 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das „Frauen- und Kinderschutzhaus Freiburg e.V.“, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten


Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20. Juni 2022 beschlossen worden und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

Freiburg, den 20. Juni 2022

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